Was ist der Unterschied zwischen Satzung und Verordnung?
Die kommunalen Gebietskörperschaften können im Rahmen ihrer Aufgaben auch Rechtsnormen, d.h. abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung erlassen.
Die von Gebietskörperschaften erlassenen Rechtsetzungsakte sind, da der Normgeber ein Teil der Exekutive ist, materielle Gesetze.
Die Satzung als Rechtsetzungsakt im eigenen Wirkungskreis
Die kommunalen Gebietskörperschaften können im Rahmen ihrer Aufgaben auch Rechtsnormen, d.h. abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung erlassen.
Die von Gebietskörperschaften erlassenen Rechtsetzungsakte sind, da der Normgeber ein Teil der Exekutive ist, materielle Gesetze.
Definition: Satzungen
Die den Gemeinden eingeräumte Rechtsetzungshoheit in Selbstverwaltungsangelegenheiten (vgl. Art. 23 S. 1 GO) ist Teil der Gebietshoheit der Gemeinde und insoweit – wie überwiegend angenommen wird – Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie
Die wichtigsten Satzungsinhalte sind
- die Benutzung des gemeindlichen Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO,
- Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang bei gemeindlichen Einrichtungen, wie z.B. Kanalisation, Art. 24 Abs. 1 Nr. 2, 3 GO
- die Erbringung von Gemeindediensten, Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 GO,
- sowie außerhalb der GO der Erlass von Bebauungsplänen, § 10 Abs. 1 BauGB und von örtlichen Bauvorschriften (z.B. Baugestaltungssatzung, Stellplatzsatzung), Art. 81 Abs. 1 BayBO.
Die Verordnung als Rechtsetzungsakt im übertragenen Wirkungskreis
Verordnungen zeichnen sich dadurch aus, dass der Verordnungsgeber aufgrund spezieller staatlicher Rechtsgrundlage (vgl. Art. 23 S. 2 GO, Art. 55 Nr. 2 S. 3 BV) letztlich eine ursprünglich in die Kompetenz des Staates fallende abstrakt-generelle Regelung trifft. Klassischer Anwendungsbereich der kommunalen Rechtsverordnung ist die Gefahrenabwehr. Gewährung von Sicherheit ist Aufgabe des Staates.
Definition: Verordnung - Handeln im übertragenen Wirkungskreis
Gemäß Art. 42 Abs. 1 S. 2 LStVG ist jeglicher Verordnungserlass der Gebietskörperschaft – sei es auf Grundlage des LStVG, sei es auf anderweitiger gesetzlicher Ermächtigung (z.B. Naturschutzrecht, Gaststättenrecht) – Handeln im übertragenen Wirkungskreis.
Auszug aus https://www.juracademy.de/kommunalrecht-bayern/handlungsformen-gemeinde.html
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