Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Der Bundesgesetzgeber hat zum 01.01.2012 das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) erlassen, in dem eine Reihe von Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen neu in das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) aufgenommen wurden.
Eine für die Jugendarbeit in den Vereinen, Kirchen und Wehren besondere neue Vorschrift findet sich im § 72a Abs. 4. Darin wurde geregelt, dass u.a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorzulegen haben.

 

Grund für die Einführung
Anliegen des Gesetzgebers war es, das erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu etablieren.

Es geht hierbei nicht um einen „Generalverdacht“ gegen die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, deren Engagement essentiell für die Kinder- und Jugendhilfe und daher nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr soll die Regelung des § 72 a SGB VIII als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemeinen akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierenden Präventionskonzeptes verstanden werden. 

Erforderliche Unterlagen
Bei der Gemeindeverwaltung sind vorzulegen
- Pass oder Personalausweis
- Bestätigung des Vereins zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a Abs. 2 BZRG

Kosten
Das erweiterte Führungszeugnis ist für ehrenamtlich Tätige gebührenfrei. Mit der Bestätigung des Trägers bzw. Vereins können Sie das erweiterte Führungszeugnis bei Ihrer Wohnsitzgemeinde gebührenfrei beantragen.

Für nebenamtlich Tätige ist das erweiterte Führungszeugnis gebührenpflichtig. Es fallen dabei Kosten in Höhe von 13 € an.

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